Bei entsendetem, angestelltem Betreuungspersonal ist grundsätzlich das Arbeitszeitgesetz des Staates, in welchem die Tätigkeit ausgeführt wird, anzuwenden. Dieses ist bei der Direkteinstellung eines Arbeitnehmers im Privathaushalt ebenfalls zu berücksichtigen. Jedoch gibt es hier eventuell doch eine Ausnahme, weil es lt. Arbeitszeitgesetz (ArbZG), § 18 Nichtanwendung des Gesetzes, folgende Regelung gibt: Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf (3.) Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen. Eine Klärung der Frage durch eine eindeutige gesetzliche Regelung bzw. durch eine Rechtsprechung steht noch aus. Bei selbstständigen oder freiberuflichen Betreuungskräften bzw. Pflegekräften findet das Arbeitszeitgesetz keine Anwendung.
Für die Pflegekraft empfiehlt sich eine zusammenhängende Erholungszeit von mind. 2-3 Stunden täglich, um sich danach wieder mit neuer Kraft Ihren Liebsten widmen zu können.
Zudem gibt es einen Freizeitanspruch von mindestens einem halben Tag pro Woche.
Als besonders praktikabel hat sich ein ganzer Tag Freizeit pro Woche erwiesen, um eine vollständige Erholung und eine konzentrierte Betreuung sicherzustellen.
Bitte sprechen Sie uns an, wie wir es individuell, auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt, organisieren könnten.